§ 1
Name
Der Verein führt die Bezeichnung Fußballverein Bellenberg und wurde im Jahre 1922 gegründet.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neu-Ulm “Nr. VR 222” eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bellenberg
§ 2
Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bay. Landes-Sportverbandes e.V. sowie des Württ. Fußballverbandes und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
§ 3
Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bay. Landes Sportverband e.V. dem Württ. Fußballverband sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Fußballspielen, Sport- und Spielübungen, Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
f) Die Farben des Vereins sind Schwarz - Weiß
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Für die sportlichen Belange beginnt das Geschäftsjahr am 1.August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 5
Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die bürgerlichen Grundrechte besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen sind Kinder. Sie werden in der Jugend zusammengefasst.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtstages, der Wohnung sowie der Bankverbindung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbänden, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
c) Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
d) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Vereinsversammlung besteht jedoch nicht.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in d) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Beitragshöhe der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Vereinsjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
Zusammensetzung und Aufgaben der Vereinsorgane
Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters innehat
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf des Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten. Auf schriftlichen Antrag von
1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen:
a) aus den Mitgliedern des Vorstandes, 4 Beisitzern, 1 Schriftführer, Jugendleiter und den Abteilungsleitern
b) der Vereinsausschuß kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete einsetzen.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel
seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
a) Den Vereinsausschuß vertritt nach außen der 1. Vorsitzende des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird er vertreten durch den 2. Vorsitzenden. Ihm obliegt die Repräsentation und Leitung der Sitzungen, des Ausschusses und der Versammlungen.
b) Dem Vereinsausschuß obliegt:
Die Beschlussfassung über Grundsätze und Richtlinien der Verwaltung und Geschäftsführung. Aufnahmen, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Entscheidung aller Fragen, sofern sie nicht anderen Organen zugewiesen sind; Wahl der Vertreter zu Bezirks- oder Verbandstagen und Festlegung von Richtlinien für diese. Einberufung von Mitgliederversammlungen. Recht der Nachprüfung und Umstellungen der Beschlüsse des 1. Vorsitzenden sowie sämtlichen übrigen Unterausschüssen durch einfache Stimmenmehrheit.
Der Spielausschuß besteht aus:
Dem Spielausschussvorsitzenden sowie seinen Vertretern, dem Trainer und den Spielführern der 1. und 2. Mannschaft. Der Spielführer ist nur für seine Mannschaft stimmberechtigt.
Spielausschuss hat folgende Geschäfte zu erledigen:
Erledigung aller Angelegenheiten der Fußball Abteilung. Abschluss und Durchführung von Fussballwettspielen für alle Mannschaften; Aufstellung sämtlicher aktiver Mannschaften, Abhaltung der allwöchentlich stattfindenden Spielerversammlungen. Spielerlaubnisgesuche, Einteilung der Übungsabende auf dem Sportplatz. Vorbereitung größerer Sportveranstaltungen, wie Pokalturniere, Sportwettkämpfe usw. Zeiteinteilung der Wettkämpfe. Aufstellung von Platzordnungsbestimmungen, Aufstellung der Platzordner. Strafbefugnis gegenüber aktiven Spielern; Betreuung des Schiedsrichters und Bestimmung der Linienrichter; Führung einer Sportstatistik. Führung der Wettspielchroniken; Protokolle von Sitzungen. Einlegung von Protesten und Berufungen mit Einverständnis des Vereinsausschusses.
Sämtliche Spielabschlüsse finanzieller Natur bedürfen stets der Genehmigung des Vorstandes. Reisespesen reisender Mannschaften werden vom Vorstand festgelegt.
Der Jugendausschuss besteht aus:
Dem Jugendleiter seinem Vertreter und einem Verantwortlichen pro Altersgruppe.
Der Jugendausschuss besorgt die Erledigung aller Angelegenheiten der Jugendabteilungen; im Übrigen hat er bezüglich seiner Mannschaften die Rechte und Pflichten des Spielausschusses.
Der Vergnügungsausschuss besteht aus:
Dem Vergnügungsausschussvorsitzendem sowie seinen Beisitzern
Der Vergnügungsausschuss hat für Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte und Festlichkeiten dem Vereinsausschuss Vorschläge zu machen und Vorbereitungen zu treffen.
Die Mitgliederversammlung
1. Jeweils im vierten Quartal vor Ablauf des alten Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten und der Illertisser Zeitung.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Schatzmeister
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Bericht der Abteilungen
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
g) Neuwahlen (alle 2 Jahre)
Gewählt werden der Vorstand bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden, der Jugendleiter, der Schriftführer sowie die 4 Beisitzer.
Die weiteren Personen für besondere Aufgaben werden durch den Vereinsausschuss ernannt.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
4. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Außerdem sind von der Mitgliederversammlung noch 2 Kassenprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vereinsausschuss angehören.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10
Versicherung
Eine Haftpflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern besteht in keiner Beziehung, ebenso wenig eine Haft- oder Schadenersatzpflicht gegenüber Nichtmitgliedern für Handlungen oder Unterlassungen. Der Verein ist gegen Haftpflicht, die aktiven Spieler sind gegen Unfall versichert.
§ 11
Zur Geschäftsordnung
Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich dazu gemeldet haben. Er selbst kann jederzeit das Wort ergreifen.
Sind zu einer Sache mehrere Anträge vorhanden, so ist zunächst über eventl. Gegenanträge, so dann über den am weitestgehenden Antrag abzustimmen.
Vor und nach Besprechung von Anträgen hat zuerst der Antragsteller, dann der eventl. Referent das Wort.
Für Bemerkungen zur Geschäftsordnung, zur sachlichen Berichtigung oder zu einer Anfrage wird das Wort sofort erteilt.
Zu persönlichen Bemerkungen sind das Wort erst erteilt, nachdem die besprochene Sache erledigt ist.
Schweift ein Redner zu sehr vom Thema ab, so hat ihn der Vorsitzende zur Sache zu rufen und ihm im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen.
Verletzt ein Mitglied die Sachlichkeit, so hat es der Vorsitzende zur Ordnung zu rufen. Bei wiederholten Vergehen gegen die Anordnung des Vorsitzenden kann ein Mitglied durch Beschluss von der weiteren oder zeitweiligen Teilnahme an der Sitzung oder Versammlung ausgeschlossen werden.
Zwischenrufe sind gestattet, sollen jedoch möglichst unterlassen werden.
Alle Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, falls statutengemäß nicht anders bestimmt oder 1/3 der Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt.
Die Abstimmung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Anträge einlaufen; Abänderungen sind gestattet, falls dies 2/3 der Anwesenden verlangen.
Etwaige Zweifel betreffend Handhabung der Satzungen oder der Geschäftsordnung entscheidet der Ausschuss, der alle hierzu erforderlichen Anordnungen treffen kann.
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Der Beginn unseres Jahrhunderts brachte allenthalben Bestrebungen, eine Zusammenkunft aller Kräfte zu erwirken, wenngleich zunächst nicht in einer genau gegliederten und sichtbaren Organisationsform. Leider Griff der 1. Weltkrieg in die Geruhsamkeit der Entwicklung ein. Aber sofort nach Kriegsende konnten sich die Kräfte sammeln und es bagann die Arbeit des Wiederaufbaues. Wohl war der Anfang hart und wechselvoll; man mußte jeden Zoll des Bodens mit Mühe und Geduld erkämpfen. Der neue Fußballsport verlangte nieversagenden Idealismus und Opfergeist, allen Widerwärtigkeiten zu trotzen. Nicht nur die Schule, sondern auch sporttreibende Vereine standen der jungen Bewegung zunächst ablehnend gegenüber.
Im Jahre 1919 schlossen sich kraftsportbegeisterte junge Männer aus Bellenberg in einer Gemeinschaft zusammen und gaben dieser den Namen Athletik-Sport-Verein Bellenberg. Drei Jahre später im Jahre 1922 hoben Idealisten des Fußballsports den Fußballverein Bellenberg aus der Taufe. Die beherzten Männer waren:
ZANKER Johann, MANG Engelbert, DREXLER Anton, RENZ Stefan, HEINRICH Josef, ASCHMER Jakob, KAST Adolf, SAX Hugo, DREXLER Alfons, KAST Franz, KLOOS Josef, KLOOS Johann, FLECK Gustav, ASCHMER Josef, BÜRZLE Lukas (nach Niederschrift vom 20.12.1931)
Anfangs wurden die Kämpfe um das runde Leder durchwegs auf “Wiesen” ausgetragen. Schon zwei Jahre nach der Vereinsgründung fand die Einweihung der der Sportanlage an der heutigen Illerstraße statt. Dieses Gelände - halb Illergries, halb Kiesgrube - kostete eine Heidenarbeit bis sie spielfähig hergerichtet war. Die Fußballer griffen beherzt zu Pickel und Schaufel, zu Rechen und Schubkarren und wandelten in vielen Arbeitsstunden das Grundstück zu einem spielfähigen Sportplatz. Bürgermeister Konrad ließ es sich nicht nehmen, im ersten Verbandsspiel gegen den Patenverein Vöhringen auf hiesigem Platz den Anstoß zu machen.
Die folgenden Jahre waren mit einem regen Spielbetrieb ausgefüllt. Sportliche Erfolge gegen die Vereine der näheren Umgebung festigten den Mannschaftsgeist.
Sportplatzeinweihung im September 1923
FV Bellenberg - Kickers Vöhringen 0 : 4
l.-r. stehend: Josef Kloos, Stefan Renz, Monika Heinrich, Maria Kloos, Josef Bürzle, Theodor Kast, Hugo Sax, Emil Baumann, Josef Hartmann, Josef Heinrich, Ludwig Kast, Jakob Kast, Bürgermeister Konrad, Nikolaus Fischer, Rosa Holl, Anna Kast, Genovefa Aschmer, SR Sommer. kniend: Adolf Kast, Anton Drexler, Hans Zanker. sitzend: Johann Gaßner, Lukas Bürzle, Josef Heinz
1929 errang der FV Bellenberg sogar einen Spitzenplatz in der Bezirksliga. Auch gesellschaftliche Veranstaltungen förderten das Vereinsleben. Die Chronik - ab 1925 geführt - erzählt von Waldfesten mit leichtathletischen Wettkämpfen und von Weihnachtsfeiern mit Theateraufführungen; besonders erwähnt sind die gelungenen Faschingsbälle und Tanzkränzchen.
Am 23.08.1938 erfolgte der Zusammenschluß des FVB mit dem ASV. Als Vereinsführer wirkte Josef Kössinger, Abteilungsleiter für Leichtathletik war Franz Müller, für Schwerathletik Karl Aberel und für Rasensport Anton Drexler. Die Schriftführung übernahm Josef Bihlmaier, die Geldangelegenheiten erledigten Lorenz Nießer und Josef Metzger.
Am 29.06.1939 wurde Anton Drexler mit der Vereinsführung beauftragt. Der letzte Eintrag im Protokollbuch schließt mit der Bemerkung Anton Drexlers: “Von den anwesenden 11 Mitgliedern wurden 9 mit einem Amte beladen.”
1941 schließt das Protokollbuch.
In der ersten Hauptversammlung nach dem zweiten Weltkrieg wählten die zurückgekehrten Fußballfreunde am 12.11.1945 Josef Aumiller zum Vorstand. Das Vereinsleben erfaßte neben dem sportlichen auch den musischen Geist. Viel von sich reden machten damals die zahlreichen gutbesuchten Theateraufführungen. Die Geselligkeit wurde gefördert durch die vorzüglich organisierten Jahresausflüge, die meistens mit Freundschaftsspielen verbunden waren.
Spieljahr 1949/50
l.-r. Franz Köhler, Ludwig Hartung, Hans Kast, Josef Greil, Karl Frank, Franz Köhler, Siegfried Faber, Hans Göppel, Ludwig Sax, Franz Hanel, Franz Göppel, Theodor Greil, Karl Jäckle
Überhaupt erlebte der Bellenberger Fußballsport zu Beginn der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Blütezeit. Rückschläge blieben wohl nicht aus und führten 1954 zum Abstieg in die B-Klasse. 1957 aber sicherte sich der FV Bellenberg wiederum den begehrten Platz in der A-Klasse. Eine unentwegte zielstrebige Jugendarbeit macht sich bezahlt und formte einen kampfesfreudigen Nachwuchs.
Spielerkönnen und Mannschaftsgeist erbrachten dem FV Bellenberg in den Jahren 1961 und 1963 jeweils die Vizemeisterschaft.
Im März 1962 beschloß der Gemeinderat, den Sportplatz aus dem Neubaugebiet auf ein gemeindeeigenes Grundstück an der Auer Straße zu verlegen. In vorbildlicher Gemeinschaftsarbeit erstand die neue Sportanlage und wurde am 26.07.1964 ihrer Bestimmung übergeben. Im selben Jahr kam der FV Bellenberg auch zur Würde des Bezirkspokalsiegers. Die Jahre nach dem Abstieg 1964/65 in die B-Klasse brachten manche Abwanderung guter Spieler mit sich. Dafür sorgten die zweite Mannschaft und die Jugend unter ihrem unermüdlichen Betreuer Adalbert Ott für erfolgreiche Begegnungen. Auch die AH-Mannschaft buchte manchen sportlichen Sieg, desgleichen die 1970 ins Leben gerufene Damenmannschaft des FV Bellenberg, die sich zum Bezirkssieger aufschwung. Unter Vorstandschaft von Karl Frank ab 1970 wurde derFVB Meister der B-Klasse. Somit war im 50. Jubiläumsjahr das Tor zur A-Klasse geöffnet. Im Jahre 1979 wurde man Bezirkspokalsieger und errang 1980 den Illertal-Wanderpokal. Prunkstück war die Damenmannschaft, die in der höchsten Württembergischen Klasse spielte.
Meister 1971/72
o.l.-r.: Wilfried Petrzelka, Trainer Xaver Bolkart, Jürgen Rietzel, Gerhard Schwach, Alois Renz, Wolfgang Nowak, Helmut Hartung, Günther Zanker, Volkmar Hoffmann, Ernst Petrzelka, u.l.-r-: Georg Schlegel, Joachim Platzdasch, Anton Martin, Günter Schnitzer, Alfred Baier, Gerhard Remiger
1982 feierte der FVB sein 60jähriges Bestehen mit einem umfangreichen Jubelprogramm. In der letzten Juliwoche des Jahres 1985 erlebte Bellenberg ein Super-Fußballwochenende. Der frühere Torwart der “Ulmer Spatzen”, Walter Modick, verabschiedete sich mit einem großartigen Fußballereignis aus dem aktiven Sport. Der wohl größte in Sachen Fußball im Illertal , der seine Laufbahn beim FV Bellenberg begann (bis zum ersten A-Jugendjahr 1969), stand am 27.Juli 1985 zum letzten mal zwischen den Pfosten, in einer Superelf, die ihm zusammen mit der Meisterelf 1974 des FC Augsburg einschlieslich Helmut Haller Hochachtung erwies.
Nach 10 Jahren ununterbrochener Bezirksliga-Zugehörigkeit mußte der FV Bellenberg 1986 den Weg zurück in die A-Klasse antreten. Wohl begann sich bei den Jugendmannnschaften ein klarer Aufwärtstrend abzuzeichnen, dagegen mußte die Damenmannschaft wegen unüberbrückbaren Personalmangels aus dem Spielbetrieb gezogen werden.
Das Spieljahr 1988/89 brachte in der Vorstandschaft einen Wechsel. Vorsitzender Karl Frank gab das Steuer in andere Hände. 21 Jahre hatte er mit vorbildlichem ehrenamtlichen Einsatz die Geschicke des FV Bellenberg maßgeblich mitbestimmt. Die Mitgliederversammlung wählte Klaus-Peter Schödlbauer zu seinem Nachfolger.
1990 erlebte der FV Bellenberg in seiner Vereinsgeschichte einen großen Rückschlag. Nach einem bewegten Spieljahr mußte er aus der Kreisliga A 3/Iller in die Kreisliga B absteigen. Im gleichen Jahr wählte die Mitgliederversammlung erstmals eine Frau in die Vorstandschaft: Monika Schulze wurde zweite Vorsitzende.
Die Krönung des Jahres 1991 bildeten die Jugendmannschaften. Bellenbergs Reserve wurde Meister, während die erste Mannschaft den 3. Tabellenplatz der Kreisliga B 3/Iller belegte.
Der 31.Mai 1992 brachte die Gewißheit. Der FVB rückte sein Fußball-ABC zurecht. Es beginnt wieder mit A. Klassenerhalt hieß das oberste Gebot. Doch das Punktekonto schmolz und schon im Jahre 1993 mußte man sich wieder aus der Kreisliga A verabschieden.
Um so erfreulicher gestaltete sich die Jugendarbeit unter Jugendleiter Reinhold Windirsch. Im Spieljahr 1993/94 konnte der Verein mit sieben Jugendmannschaften aufwarten. Zwei Jahre später widmenten sich 20 zuverlässige, einsatzbereite Betreuer den Jugendfußballern.
Die Jahre ab Beginn des Jahrzehntes erforderten verschiedene notwendige Baumaßnahmen wie Sportheimerweiterung und Heizungsanlage. Hier wurden beachtliche Eigenleistungen vollbracht.Das Jubeljahr 1997 zeigt nüchterne Ergebnisse. Wenn aber der dünne Spielerkader verstärkt wird und sich zu einer spielfreudigen Mannschaft weiterentwickelt, wenn unentwegte Jugendarbeit Frücte zeigt, werden Erfolge nicht ausbleiben.